§ 38
§ 38 Durchführung der Wahlen
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 38 TÄKamWO behandelt "Durchführung der Wahlen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wahlkommissärin/der Wahlkommissär hat die rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge zu prüfen und zu veranlassen, dass die gültigen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführung der Wahlen
§ 38. (1) Die Wahlkommissärin/der Wahlkommissär hat die rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge zu prüfen und zu veranlassen, dass die gültigen Wahlvorschläge spätestens drei Tage vor der Wahl gemäß § 3 veröffentlicht werden.
(2) In der konstituierenden Sitzung der Delegiertenversammlung erfolgt die Wahl des Vorstandes der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 23 Abs. 2 und 3 TÄKamG durch geheime, schriftliche Abstimmung in Anwesenheit der Wahlkommissärin/des Wahlkommissärs.
(3) Die Kandidatinnen/Kandidaten der wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, bei der Wahl anwesend zu sein.
(4) Vor der Wahl bestimmt die Delegiertenversammlung so viele Stimmzählerinnen/Stimmzähler aus ihren Mitgliedern als Wahlvorschläge vorliegen. Dabei ist für jeden Wahlvorschlag jeweils eine Delegierte/ein Delegierter, der diesen Wahlvorschlag unterstützt hat, zu wählen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so sind mindestens zwei Stimmzählerinnen/Stimmzähler zu wählen, wobei eine Stimmzählerin/ein Stimmzähler aus dem Kreis der Delegierten, die den Wahlvorschlag nicht unterstützt haben zu entnehmen ist.
(5) Jede/jeder Delegierte hat seine Stimme mittels Stimmzettel, die der Formvorlage nach Anlage 2 entsprechen abzugeben.
(6) Es sind Stimmzettel für die Zählung nach Köpfen (Einzelstimme) sowie weiters verschiedenfarbige Stimmzettel mit Stimmgewicht 100, Stimmgewicht 50, Stimmgewicht zehn und Stimmgewicht eins bereitzustellen. Das jeder/jedem Delegierten zustehende Stimmgewicht ist dabei so zu ermitteln, dass der gemäß § 15 Abs. 7 TÄKamG ermittelte Faktor mit 10000 (zehntausend) multipliziert wird.
(7) Für die Abstimmung sind von der Wahlkommissärin/dem Wahlkommissär jeder/jedem Delegierten ein Stimmzettel für die Einzelstimme und ein Wahlkuvert sowie die seinem Stimmengewicht entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln in der größtmöglichen Gliederung gemäß Abs. 6 auszuhändigen. Das Wahlkuvert für die Einzelstimme hat sich im Format deutlich von den Wahlkuverts für die gewichteten Stimmzettel zu unterscheiden.
(8) Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen eines Wahlvorschlages auf jedem ausgehändigten Stimmzettel. Jeder Stimmzettel ist in ein eigenes Wahlkuvert zu geben. Die Wahlkuverts sind in eine Wahlurne einzuwerfen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 38 TÄKamWO behandelt "Durchführung der Wahlen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
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