§ 44
§ 44 Neuwahlen auf Grund Abberufung oder Amtsenthebung
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 44 TÄKamWO behandelt "Neuwahlen auf Grund Abberufung oder Amtsenthebung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird die Delegiertenversammlung beschlussunfähig oder von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes enthoben, hat der Vorstand unverzüglich Neuwahlen...
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Neuwahlen auf Grund Abberufung oder Amtsenthebung
§ 44. (1) Wird die Delegiertenversammlung beschlussunfähig oder von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes enthoben, hat der Vorstand unverzüglich Neuwahlen nach dem 2. Hauptstück anzuordnen. Die Funktionsperiode der so gewählten Delegiertenversammlung dauert bis zum Ende der ursprünglichen Funktionsperiode.
(2) Wird der Vorstand beschlussunfähig, abberufen oder seines Amtes enthoben, hat die/der bestellte Regierungskommissärin/Regierungskommissär (§ 27 Abs. 2 TÄKamG) binnen sechs Wochen die Delegierten zu einer Sitzung einzuberufen und den Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen. Die Wahl erfolgt nach dem 3. Hauptstück. Die Funktionsperiode des so gewählten Vorstandes dauert bis zum Ende der ursprünglichen Funktionsperiode.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 44 TÄKamWO behandelt "Neuwahlen auf Grund Abberufung oder Amtsenthebung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
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