§ 29
§ 29 Stimmenzählung
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 29 TÄKamWO behandelt "Stimmenzählung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Stimmenzählung
§ 29. (1) Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.
(2) Bei Auszählung der Stimmen ist mit der Abteilung der Selbständigen zu beginnen, danach ist die Abteilung der Angestellten auszuzählen und danach die Bundesländer, in alphabetischer Reihenfolge.
(3) Die Wahlkommission mischt die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
(4) Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 29 TÄKamWO behandelt "Stimmenzählung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
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