§ 43
§ 43 Ergänzungswahlen zum Vorstand
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 43 TÄKamWO behandelt "Ergänzungswahlen zum Vorstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode des Vorstandes frei,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ergänzungswahlen zum Vorstand
§ 43. (1) Wird die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode des Vorstandes frei, weil ein Nachrücken gemäß § 25 TÄKamG nicht möglich ist, so ist die Neuwahl der Präsidentin/des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes binnen acht Wochen durchzuführen.
(2) Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl gemäß Abs. 1 müssen lediglich so viele wahlwerbende Personen, als für die Besetzung der erledigten Funktion/Funktionen erforderlich sind, enthalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 43 TÄKamWO behandelt "Ergänzungswahlen zum Vorstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.