Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Auflegung der Wählerevidenzen

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 18 TÄKamWO behandelt "Auflegung der Wählerevidenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausdrucke der Wählerevidenzen sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz der Österreichischen Tierärztekammer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auflegung der Wählerevidenzen

§ 18. (1) Die Ausdrucke der Wählerevidenzen sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz der Österreichischen Tierärztekammer sowie in den Landesgeschäftsstellen der Österreichischen Tierärztekammer – sofern solche nicht eingerichtet sind, an einer anderen von der Wahlkommission festgelegten, geeigneten Stelle – im jeweiligen Bundesland zur öffentlichen Einsicht und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs aufzulegen. In den Bundesländern ist – neben den Ausdrucken der Wählerevidenzen der Abteilungen – hinsichtlich der Wahl der/des Landesdelegierten nur der Ausdruck der für das betreffende Bundesland erstellten Wählerevidenz aufzulegen.

(2) Die Auflegung der Wählerevidenzen gemäß Abs. 1 ist unter Hinweis

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerevidenzen an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen sind Streichungen gemäß § 17 Abs. 4 sowie offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltend insbesondere auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten; diese können von der Wahlkommission unter Befassung der Österreichischen Tierärztekammer berichtigt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten dürfen Kopien der Wählerevidenzen während der Auflagefrist auch im Mitgliederbereich der Homepage der Österreichischen Tierärztekammer zugänglich gemacht werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 18 TÄKamWO behandelt "Auflegung der Wählerevidenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.