§ 19
§ 19 Einspruch gegen die Wählerevidenzen
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 19 TÄKamWO behandelt "Einspruch gegen die Wählerevidenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerevidenzen kann jedes ordentliche Kammermitglied
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einspruch gegen die Wählerevidenzen
§ 19. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerevidenzen kann jedes ordentliche Kammermitglied
(2) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine bestimmte Person beziehen. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, ist dieser dem/der Einspruchswerber/Einspruchswerberin ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen.
(3) Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in eine Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs nachweislich schriftlich zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.
(4) Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des/der vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist. Die Wahlkommission hat von ihrer Entscheidung den/die Einspruchswerber/Einspruchswerberin und den/die durch die Entscheidung Betroffenen/Betroffene umgehend nachweislich schriftlich zu verständigen.
(5) Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerevidenzen, sind diese von der Wahlkommission unverzüglich durchzuführen.
(6) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerevidenzen abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerevidenzen sind der Wahl zugrundezulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 19 TÄKamWO behandelt "Einspruch gegen die Wählerevidenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
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