§ 24
§ 24 Abstimmungsverfahren
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 24 TÄKamWO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Abstimmungsverfahren
Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 24. (1) Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Die Wahlkommission hat
(3) Die amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben der Formvorlage nach Anlage 1 zu entsprechen, wobei die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 23 Abs. 2 aufzulisten sind und neben jeder Liste die Möglichkeit zur Eintragung einer Vorzugsstimme besteht.
(4) Die für die Aufnahme der Stimmzettel bestimmten Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein und von außen durch Aufdruck oder Farbgebung nach Wahlkörper eindeutig zu unterscheiden.
(5) Die Rückkuverts (Abs. 2 Z 2) sind mittels Vordrucks an die Wahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 24 TÄKamWO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
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