Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 25 TÄKamWO behandelt "Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bis spätestens 14 Tage vor dem Wahltag hat die Wahlkommissionen allen laut Wählerliste in den entsprechenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel

§ 25. (1) Bis spätestens 14 Tage vor dem Wahltag hat die Wahlkommissionen allen laut Wählerliste in den entsprechenden Wahlkörpern wahlberechtigten Personen

(2) Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in den Wählerevidenzen festzuhalten; die Zustellnachweise sind mit den Wählerevidenzen aufzubewahren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 25 TÄKamWO behandelt "Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

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