Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 36

§ 36 3. Hauptstück

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 36 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 36 TÄKamWO behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Frühestens sechs, spätestens acht Wochen nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der Wahlen zur Delegiertenversammlung hat der/die bisherige...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Hauptstück

Wahl des Vorstandes

Ankündigung der Wahl

§ 36. (1) Frühestens sechs, spätestens acht Wochen nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der Wahlen zur Delegiertenversammlung hat der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Tierärztekammer die gewählten Delegierten zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen.

(2) Die Ankündigung der Wahl hat durch den Präsidenten, unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 2, 3 und 5 TÄKamG, wenigstens vier Wochen vorher durch Kundmachung (§ 3) zu erfolgen.

(3) Die Leitung der Wahl obliegt der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission gemäß § 10 (im Folgenden Wahlkommissärin/Wahlkommissär).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 37 Wahlvorschläge

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 36 TÄKamWO behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

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