§ 8
§ 8 Wahlkörper
Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 8 TÄKamWO behandelt "Wahlkörper" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Abteilung gemäß § 9 Abs. 5 TÄKamG bildet für die Wahl der jeweiligen Abteilungsdelegierten sowie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlkörper
§ 8. (1) Jede Abteilung gemäß § 9 Abs. 5 TÄKamG bildet für die Wahl der jeweiligen Abteilungsdelegierten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter einen Wahlkörper.
(2) Jedes Bundesland bildet für die Wahl der bzw. des jeweiligen Landesdelegierten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einen Wahlkörper.
(3) Die Wahlkörperzugehörigkeit eines Kammermitglieds richtet sich nach seiner Eintragung in die Tierärzteliste der Österreichischen Tierärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 20 Abs. 2 TÄKamG). Sofern mehrere Berufssitze in verschiedenen Bundesländern bestehen, so ist für die Eintragung in die Wählerevidenz der Hauptwohnsitz maßgebend.
(4) Für jeden Wahlkörper ist gemäß § 20 Abs. 2 TÄKamG eine Wählerevidenz anzulegen. Dies kann in elektronischer Form erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 8 TÄKamWO behandelt "Wahlkörper" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2024
- Fassung seit
- 24. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
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