Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 24. Dezember 2024RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Wahlkörper

Fassung: 24. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 8 TÄKamWO behandelt "Wahlkörper" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Abteilung gemäß § 9 Abs. 5 TÄKamG bildet für die Wahl der jeweiligen Abteilungsdelegierten sowie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahlkörper

§ 8. (1) Jede Abteilung gemäß § 9 Abs. 5 TÄKamG bildet für die Wahl der jeweiligen Abteilungsdelegierten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter einen Wahlkörper.

(2) Jedes Bundesland bildet für die Wahl der bzw. des jeweiligen Landesdelegierten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einen Wahlkörper.

(3) Die Wahlkörperzugehörigkeit eines Kammermitglieds richtet sich nach seiner Eintragung in die Tierärzteliste der Österreichischen Tierärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 20 Abs. 2 TÄKamG). Sofern mehrere Berufssitze in verschiedenen Bundesländern bestehen, so ist für die Eintragung in die Wählerevidenz der Hauptwohnsitz maßgebend.

(4) Für jeden Wahlkörper ist gemäß § 20 Abs. 2 TÄKamG eine Wählerevidenz anzulegen. Dies kann in elektronischer Form erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 2. Hauptstück

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 8 TÄKamWO behandelt "Wahlkörper" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2024
Fassung seit
24. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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