Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Stimmabgabe

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 27 TÄKamWO behandelt "Stimmabgabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle wahlberechtigten Personen sind verpflichtet, sich bei der Stimmabgabe der ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Stimmabgabe

§ 27. (1) Alle wahlberechtigten Personen sind verpflichtet, sich bei der Stimmabgabe der ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettel zu bedienen.

(2) Die Abgabe der Stimmen ist durch Kennzeichnung des Kreises neben der Bezeichnung des gewählten Wahlvorschlags vorzunehmen.

(3) Die wahlberechtigte Person kann daneben jeweils eine Vorzugsstimme für eine Kandidatin/einen Kandidaten der von ihr gewählten Liste gemäß § 22 TÄKamG vergeben.

(4) Zur Übermittlung der Wahlkuverts durch die Post oder mittels Boten hat sich die wahlberechtigte Person des seitens der Wahlkommission übermittelten Rückkuverts zu bedienen. Änderungen des Namens des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders sind nicht zulässig. Sofern eine Namensänderung vorgenommen wird oder sonstige Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person bewirken, machen sie die Stimmen ungültig. Die Übermittlung per Post oder mittels Boten erfolgt auf Kosten und Gefahr der wahlberechtigten Person.

(5) Die Verwendung anderer als der amtlichen Stimmzettel oder Rückkuverts macht die darin befindlichen Stimmen ungültig.

(6) Die Wahlkommission hat die bei ihr bis zum Wahltag einlangenden, die Wahlkuverts enthaltenden Rückkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu sorgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 27 TÄKamWO behandelt "Stimmabgabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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