§ 40
§ 40 Wahlwiederholung
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 40 TÄKamWO behandelt "Wahlwiederholung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält die wahlwerbende Gruppe nicht mehr...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlwiederholung
§ 40. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist eine Abstimmung durchzuführen. Erhält die wahlwerbende Gruppe nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen nach Köpfen ist der Wahlvorgang zweimal zu wiederholen. Wird auch nach der Wiederholung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl umgehend erneut auszuschreiben und die Wahlsitzung in vier Wochen wieder einzuberufen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 40 TÄKamWO behandelt "Wahlwiederholung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
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