Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 45

§ 45 5. Hauptstück

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 45 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 45 TÄKamWO behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bis spätestens 15. Dezember 2012 hat der Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer die erstmalige Wahl der Delegierten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Bis spätestens 15. Dezember 2012 hat der Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer die erstmalige Wahl der Delegierten nach dieser Verordnung anzuordnen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 5 sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit spätestens drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung namhaft zu machen. Liegt keine entsprechende Nominierung vor, bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit bis zur Nominierung eine/einen rechtskundigen Bedienstete/Bediensteten des Kammeramtes, je eine Person aus dem Kreis der Mitglieder der Abteilung der Selbständigen und der Angestellten sowie drei Personen aus dem Kreis der Delegiertenversammlung als provisorische Mitglieder.

(3) Wird während des Übergangszeitraumes des § 83 Abs. 2 TÄKamG von der Delegiertenversammlung ein neuer Vorstand gewählt, gilt § 38 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass statt der Stimmgewichtung nach § 15 Abs. 7 TÄKamG die Stimmgewichtung nach § 36 Abs. 6 Tierärztegesetz zu erfolgen hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 45 TÄKamWO behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

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