Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Wählerevidenzen

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 17 TÄKamWO behandelt "Wählerevidenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wählerevidenzen sind auf Grund der von der Österreichischen Tierärztekammer zu führenden Tierärzteliste gemäß § 5...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wählerevidenzen

§ 17. (1) Die Wählerevidenzen sind auf Grund der von der Österreichischen Tierärztekammer zu führenden Tierärzteliste gemäß § 5 Tierärztegesetz zu erstellen.

(2) Das Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer hat die am Stichtag gültige Tierärzteliste, einerseits geordnet nach Abteilungen, anderseits geordnet nach Bundesländern, unter Außerachtlassung aller Personen, welche nicht ordentliche Kammermitglieder sind, der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf des Stichtages in elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper eine eigene Wählerevidenz anzulegen,

(4) Jede/Jeder Wahlberechtigte darf jeweils nur in

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16 Wahlkundmachung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 17 TÄKamWO behandelt "Wählerevidenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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