§ 17
§ 17 Wählerevidenzen
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 17 TÄKamWO behandelt "Wählerevidenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wählerevidenzen sind auf Grund der von der Österreichischen Tierärztekammer zu führenden Tierärzteliste gemäß § 5...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wählerevidenzen
§ 17. (1) Die Wählerevidenzen sind auf Grund der von der Österreichischen Tierärztekammer zu führenden Tierärzteliste gemäß § 5 Tierärztegesetz zu erstellen.
(2) Das Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer hat die am Stichtag gültige Tierärzteliste, einerseits geordnet nach Abteilungen, anderseits geordnet nach Bundesländern, unter Außerachtlassung aller Personen, welche nicht ordentliche Kammermitglieder sind, der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf des Stichtages in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper eine eigene Wählerevidenz anzulegen,
(4) Jede/Jeder Wahlberechtigte darf jeweils nur in
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 17 TÄKamWO behandelt "Wählerevidenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
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