§ 26
§ 26 Durchführung des Abstimmungsverfahrens
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 26 TÄKamWO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Wahllokal der Wahlkommission sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführung des Abstimmungsverfahrens
§ 26. (1) Das Wahllokal der Wahlkommission sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von der Österreichischen Tierärztekammer bereitzustellen.
(2) Im Wahllokal haben sich
(3) Am Tag nach dem Wahltag hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahllokal zu versammeln.
(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (§ 12) als Beobachterin/Beobachter in das Wahllokal zu entsenden. Den Beobachterinnen/Beobachtern steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
(5) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 26 TÄKamWO beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.