Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 28

§ 28 Briefwahl

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 28 TÄKamWO behandelt "Briefwahl" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wahlkommission hat die auf dem Postweg oder durch Boten bis spätestens 16:00 Uhr des Wahltags...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Briefwahl

§ 28. (1) Die Wahlkommission hat die auf dem Postweg oder durch Boten bis spätestens 16:00 Uhr des Wahltags eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen Rückkuverts zu behandeln.

(2) Zunächst ist bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf dem vorgedruckten Absender aufscheinende Name des/der Wahlberechtigten in der Wählerlevidenz der entsprechenden Wahlkörper enthalten ist.

(3) Kommt der Name in den Wählerevidenzen nicht vor, so ist das Rückkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.

(4) Ist der Name in den Wählerevidenzen eingetragen, so wird er dort abgestrichen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.

(5) Hierauf ist das Rückkuvert zu öffnen, die amtlichen Wahlkuverts sind dem Rückkuvert zu entnehmen und in ungeöffnetem Zustand in die entsprechenden Wahlurnen zu legen. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.

(6) Befinden sich Stimmzettel nicht im entsprechenden Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert oder einem Wahlkuvert, das nicht gemäß § 25 übermittelt wurde, sind diese

(7) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen ist, entscheidet die Wahlkommission.

(8) Rückkuverts, welche nach 16:00 Uhr des Wahltages einlangen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 27 Stimmabgabe
Nächster Paragraph§ 29 Stimmenzählung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 28 TÄKamWO behandelt "Briefwahl" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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