§ 15
§ 15 Ausschreibung der Wahl
Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 TÄKamWO?
- Kernaussage§ 15 TÄKamWO behandelt "Ausschreibung der Wahl" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Binnen zwei Wochen nach Zustellung der Wahlanordnung an die Wahlkommission hat diese eine Sitzung anzuberaumen und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Ausschreibung der Wahl
Zeitpunkt der Wahl
§ 15. (1) Binnen zwei Wochen nach Zustellung der Wahlanordnung an die Wahlkommission hat diese eine Sitzung anzuberaumen und den Zeitpunkt der Wahl derart festzulegen, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens 16 Wochen liegt.
(2) Wahltag ist der Tag, an dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post oder per Boten übermittelten Rückkuverts, welche die die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts beinhalten, bis 16:00 Uhr bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 TÄKamWO in einfachen Worten?
§ 15 TÄKamWO behandelt "Ausschreibung der Wahl" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Dezember 2012
- Fassung seit
- 8. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 408/2024
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Rückverweise
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