Verordnungen

Tierärztekammer-Wahlordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)

TÄKamWOVerordnungFassung seit 8. Dezember 2012RIS-Stand 30. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20008103 · BGBl. II Nr. 420/2012 · 86/02 Tierärzte · Original im RIS öffnen

§ 31

§ 31 Wahlergebnis

Fassung: 8. Dezember 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31 TÄKamWO?

  • Kernaussage§ 31 TÄKamWO behandelt "Wahlergebnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge eines Wahlkörpers entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Abschnitt

Wahlergebnis

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 31. (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge eines Wahlkörpers entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach seiner Feststellung zu verlautbaren (Kundmachung gemäß § 3).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 30 Gültigkeit der Stimmen
Nächster Paragraph§ 32 Zuweisung der Mandate

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 TÄKamWO in einfachen Worten?

§ 31 TÄKamWO behandelt "Wahlergebnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Dezember 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2012
Fassung seit
8. Dezember 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 408/2024

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