Verordnungen

Bauarbeiterschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

BauVVerordnungFassung seit 1. Mai 2014RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10008904 · BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 156

§ 156 Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer

Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 156 BauV?

  • Kernaussage§ 156 BauV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch das I.,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer

§ 156. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch das I., II. und III. Hauptstück dieser Verordnung gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten und die ihm im Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen.

(2) Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen und Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen zu errichten und beizustellen sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.

(3) Arbeitnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art weder beschädigen noch abnehmen oder unwirksam machen. Sie dürfen ferner die Betätigung von Schutzvorrichtungen, die Anwendung von Schutzmaßnahmen anderer Art sowie von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die zum Zweck einer Verringerung der Gefahren für Leben und Gesundheit vorgeschrieben sind, nicht verhindern.

(4) Arbeitnehmer dürfen sich nicht an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln betätigen, deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt.

(5) Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die Baustelle nicht betreten. Der Genuß alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen solche Getränke nur getrunken werden, wenn sich die Arbeitnehmer dadurch nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden.

(6) Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und von Betriebsmitteln und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz der Arbeitnehmer zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Arbeitgeber, der Aufsichtsperson oder der von diesen hiefür bestimmten Stelle auf der Baustelle und den Organen der Arbeitnehmerschaft zu melden.

(7) Arbeitnehmer haben unverzüglich dem Arbeitgeber oder der Aufsichtsperson Mitteilung zu machen, wenn sie

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIV. HAUPTSTÜCK
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 156 BauV in einfachen Worten?

§ 156 BauV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
1. Mai 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 241/2017
  • BGBl. II Nr. 3/2011
  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 408/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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