§ 112
§ 112 Arbeitsvorgänge
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 112 BauV?
- Kernaussage§ 112 BauV behandelt "Arbeitsvorgänge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tragende und aussteifende Bauteile dürfen nur dann entfernt werden, wenn sie für die Standsicherheit nicht mehr...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeitsvorgänge
§ 112. (1) Tragende und aussteifende Bauteile dürfen nur dann entfernt werden, wenn sie für die Standsicherheit nicht mehr erforderlich sind. Herabhängende oder auskragende Teile, die abstürzen können, müssen abgestützt oder beseitigt werden.
(2) Auflager von tragenden Konstruktionsteilen müssen nötigenfalls entsprechend den zu erwartenden Auflagerdrücken durch Abfangen, Pölzen oder Aufhängen gesichert sein.
(3) Der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen durch Unterhöhlen oder Einschlitzen ist unzulässig.
(4) Um eine belästigende Staubentwicklung zu verhindern, sind abzubrechende Bauteile und Schutt nach Bedarf anzufeuchten. Schlauch- oder Rohrrutschen zum Transport von Schutt müssen dicht und so angeordnet sein, daß die freie Fallhöhe möglichst gering ist.
(5) Beim Abtragen von Fundamenten sind angrenzende nicht standfeste Böden oder benachbarte Bauwerke erforderlichenfalls zu sichern.
(6) Kann durch Abbrucharbeiten die Standsicherheit der Fundamente benachbarter Bauwerke beeinträchtigt werden, dürfen die Abbrucharbeiten entlang dieser Fundamente nur abschnittsweise in einer den statischen Erfordernissen entsprechenden Länge durchgeführt werden, wobei die zur Sicherung der Standsicherheit der benachbarten Fundamente notwendigen Maßnahmen, wie Unterfangen, getroffen sein müssen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 112 BauV in einfachen Worten?
§ 112 BauV behandelt "Arbeitsvorgänge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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Verweise
Rückverweise
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