Verordnungen

Bauarbeiterschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

BauVVerordnungFassung seit 1. Januar 1995RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10008904 · BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 36

§ 36 Aufenthaltsräume

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 36 BauV?

  • Kernaussage§ 36 BauV behandelt "Aufenthaltsräume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und beträgt die voraussichtliche...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufenthaltsräume

§ 36. (1) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und beträgt die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als eine Woche, muß den Arbeitnehmern zum Umkleiden sowie zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und bei ungünstiger Witterung ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung der Aufenthaltsräume oder getrennte Aufenthaltsräume für Raucher und Nichtraucher.

(2) Als Aufenthaltsräume können Räume in Baracken oder Gebäuden sowie Baustellenwagen, Container oder andere Raumzellen verwendet werden. Aufenthaltsräume müssen gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, ausreichend lüft- und beleuchtbar eingerichtet sein und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur von mindestens 21 ºC erreicht wird. Während der kalten Jahreszeit muß die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.

(3) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muß mindestens 2,30 m betragen, für Baustellenwagen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m im Scheitel ausreichend, bei Containern oder anderen Raumzellen muß die lichte Höhe mindestens 2,20 m betragen. Für jeden auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer muß nach Abzug der Fläche für vorhandene Einrichtungen, wie Kleiderschränke, Tische, Heizeinrichtungen, eine freie Bodenfläche von

(4) In Aufenthaltsräumen dürfen Baustoffe, gesundheitsgefährdende, brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe nicht gelagert werden.

(5) Im Aufenthaltsraum muß für jeden auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer eine den Grundsätzen der Ergonomie entsprechende Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen. Die Oberfläche der Sitze muß glatt sein. Weiters muß für jeden Arbeitnehmer eine Tischfläche von mindestens 60 cm Breite und von mindestens 30 cm Tiefe zur Verfügung stehen.

(6) Im Aufenthaltsraum oder in einem sonstigen nahegelegenen Raum muß zur Aufbewahrung der Straßen- und Arbeitskleidung jedem auf der Baustelle Beschäftigten ein Kleiderkasten zur Verfügung stehen, der mindestens 50 cm breit, 50 cm tief und 1,80 m hoch sowie mit einem Ablagefach ausgestattet ist, sofern die Arbeitnehmer nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätten oder Unterkünfte zu Fuß innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten zurückkehren können. Für eine getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung einerseits und Arbeits- und Schutzkleidung andererseits ist Vorsorge zu tragen.

(7) Im Aufenthaltsraum muß eine Einrichtung zum Wärmen und Kühlen von Speisen zur Verfügung stehen.

(8) Sofern auf der Baustelle für das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung kein gesonderter Raum zur Verfügung steht, muß im Aufenthaltsraum eine hiefür geeignete Einrichtung, wie ein Trockenschrank, und eine entsprechende Be- und Entlüftung dieser Einrichtung vorhanden sein.

(9) Werden den Arbeitnehmern in der Nähe der Baustelle rasch erreichbare Unterkünfte gemäß § 38 zur Verfügung gestellt, sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 35 Aborte
Nächster Paragraph§ 37 Weitere Einrichtungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 BauV in einfachen Worten?

§ 36 BauV behandelt "Aufenthaltsräume" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
1. Januar 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:11
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 241/2017
  • BGBl. II Nr. 3/2011
  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 408/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 13Gesetze 0Treffer 13

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 13
Häufige Gerichte
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)13
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 13 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2012/06/0020 · 10. Oktober 20142012/06/0020 · 10. Oktober 2014 · ECLI:AT:VWGH:2014:2012060020.X03BauG Bgld 1997 §18 Abs10; · BauV Bgld 2008 §36; · VwGG §42 Abs2 Z1; · VwRallg;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2010/06/0037 · 20. September 20122010/06/0037 · 20. September 2012 · ECLI:AT:VWGH:2012:2010060037.X05BauRallg; · BauV Bgld 2008 §36; · OIB-Richtlinie 3 Hygiene Gesundheit und Umweltschutz; · OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen; · RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litf; · VwRallg;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 92/05/0215 · 10. November 199292/05/0215 · 10. November 1992 · ECLI:AT:VWGH:1992:1992050215.X01BauO OÖ 1976 §23 Abs2; · BauO OÖ 1976 §46 Abs3; · BauRallg; · BauV OÖ 1985 §36 Abs7;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 92/05/0006 · 28. April 199292/05/0006 · 28. April 1992 · ECLI:AT:VWGH:1992:1992050006.X01AVG §8; · BauO OÖ 1976 §32 Abs1; · BauRallg; · BauV OÖ 1985 §35 Abs3; · BauV OÖ 1985 §36 Abs7;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 88/05/0199 · 10. Dezember 199188/05/0199 · 10. Dezember 1991 · ECLI:AT:VWGH:1991:1988050199.X02AVG §56; · BauO OÖ 1976 §41 Abs4 lita; · BauO OÖ 1976 §41 Abs5 lita; · BauRallg; · BauV OÖ 1976 §36 Abs7;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 88/05/0091 · 20. September 198888/05/0091 · 20. September 1988 · ECLI:AT:VWGH:1988:1988050091.X01AVG §8; · BauO OÖ 1976 §35 Abs1; · BauO OÖ 1976 §46 Abs3; · BauO OÖ 1976 §50; · BauRallg; · BauV OÖ 1985 §36; · BauV OÖ 1985 §37;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 88/05/0091 · 20. September 198888/05/0091 · 20. September 1988 · ECLI:AT:VWGH:1988:1988050091.X02AVG §8; · BauO OÖ 1976 §35 Abs1; · BauO OÖ 1976 §46 Abs3; · BauO OÖ 1976 §50; · BauRallg; · BauV OÖ 1985 §16 Abs4; · BauV OÖ 1985 §36; · BauV OÖ 1985 §37;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 88/05/0091 · 20. September 198888/05/0091 · 20. September 1988 · ECLI:AT:VWGH:1988:1988050091.X03AVG §37; · AVG §45 Abs2; · AVG §52 Abs1; · AVG §8; · BauO OÖ 1976 §35 Abs1; · BauO OÖ 1976 §46 Abs3; · BauO OÖ 1976 §50; · BauRallg; · BauV OÖ 1985 §36; · BauV OÖ 1985 §37; · VwRallg;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 83/05/0024 · 17. November 198783/05/0024 · 17. November 1987 · ECLI:AT:VWGH:1987:1983050024.X05AVG §8; · BauRallg; · BauV OÖ 1976 §35 Abs3; · BauV OÖ 1976 §36 Abs6;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 83/05/0024 · 17. November 198783/05/0024 · 17. November 1987 · ECLI:AT:VWGH:1987:1983050024.X06AVG §8; · BauRallg; · BauV OÖ 1976 §35 Abs3; · BauV OÖ 1976 §36 Abs6;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 83/05/0024 · 17. November 198783/05/0024 · 17. November 1987 · ECLI:AT:VWGH:1987:1983050024.X07AVG §8; · BauO OÖ 1976 §46 Abs3 idF 1983/082; · BauRallg; · BauV OÖ 1976 §35 Abs3 idF 1976/063; · BauV OÖ 1976 §36 Abs6 idF 1976/063;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 86/05/0125 · 16. Dezember 198686/05/0125 · 16. Dezember 1986 · ECLI:AT:VWGH:1986:1986050125.X05BauO OÖ 1976 §35; · BauO OÖ 1976 §46; · BauO OÖ 1976 §50; · BauRallg impl; · BauV OÖ 1976 §36; · BauV OÖ 1976 §37;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 84/05/0178 · 26. März 198584/05/0178 · 26. März 1985 · ECLI:AT:VWGH:1985:1984050178.X01BauO OÖ 1976 §35; · BauO OÖ 1976 §46; · BauO OÖ 1976 §50; · BauRallg impl; · BauV OÖ 1976 §36; · BauV OÖ 1976 §37;