§ 1
§ 1 Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
Fassung: 1. Februar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 BauV?
- Kernaussage§ 1 BauV behandelt "Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.
(2) Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 BauV in einfachen Worten?
§ 1 BauV behandelt "Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 1 BauV relevant?
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Februar 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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Verweise
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