Verordnungen

Bauarbeiterschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

BauVVerordnungFassung seit 1. Januar 1995RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10008904 · BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 54

§ 54 Abtragearbeiten

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 54 BauV?

  • Kernaussage§ 54 BauV behandelt "Abtragearbeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abtragearbeiten an Erd- oder Felswänden sowie an Halden dürfen nur ausgeführt werden, wenn die örtliche Standfestigkeit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abtragearbeiten

§ 54. (1) Abtragearbeiten an Erd- oder Felswänden sowie an Halden dürfen nur ausgeführt werden, wenn die örtliche Standfestigkeit des Materials gewährleistet ist und erhalten bleibt. Das Unterhöhlen von Wänden und das Arbeiten im Bereich überhängender oder unterhöhlter Wände ist verboten. Felsputzarbeiten gelten nicht als Abtragearbeiten.

(2) Wände sind in Stufen abzutragen, wenn trotz Abböschen Material abstürzen kann. Die Stufen müssen mindestens 1,50 m breit und dürfen nicht höher als 3,00 m sein. Von Stufen abgestürztes Material ist unverzüglich zu entfernen.

(3) Beim Abtragen mit Baggern, Radladern oder ähnlichen Geräten im Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den Schnittbereich der Geräte um mehr als 1,00 m hinausragen, vor Beginn der Arbeiten zu beseitigen. Bei Wänden, die über den Schnittbereich der Geräte um nicht mehr als 1,00 m hinausragen, ist das von den Geräten nicht mehr zu erreichende Material rechtzeitig zu beseitigen.

(4) Erd- und Felswände sind von der Aufsichtsperson jeweils vor Beginn der Arbeiten und fallweise während derselben auf das Vorhandensein loser Steine oder Massen zu prüfen. Dies gilt insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen oder Ereignissen, die die Standsicherheit beeinträchtigen können, wie starker Regen, Frost, festgestellte Erdrisse oder andere Naturereignisse. Mängel und Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 53 Bodenverfestigung
Nächster Paragraph§ 55 Gerüste

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54 BauV in einfachen Worten?

§ 54 BauV behandelt "Abtragearbeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
1. Januar 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 241/2017
  • BGBl. II Nr. 3/2011
  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 408/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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