§ 42
§ 42 Brandschutzmaßnahmen
Fassung: 1. August 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 42 BauV?
- Kernaussage§ 42 BauV behandelt "Brandschutzmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Allgemeines
§ 42. (1) An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 BauV in einfachen Worten?
§ 42 BauV behandelt "Brandschutzmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. August 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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Verweise
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