Verordnungen

Bauarbeiterschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

BauVVerordnungFassung seit 1. Januar 1995RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10008904 · BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 111

§ 111 Allgemeine Sicherungsmaßnahmen

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 111 BauV?

  • Kernaussage§ 111 BauV behandelt "Allgemeine Sicherungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Während der Durchführung von Abbrucharbeiten ist das Verhalten des abzubrechenden Bauwerkes zu beobachten und darauf zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Sicherungsmaßnahmen

§ 111. (1) Während der Durchführung von Abbrucharbeiten ist das Verhalten des abzubrechenden Bauwerkes zu beobachten und darauf zu achten, daß die in der Abbruchanweisung festgelegte Arbeitsweise sowie die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Wird die Standsicherheit des Bauwerks durch den Fortgang der Abbrucharbeiten oder durch sonstige Ereignisse beeinträchtigt und entstehen dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer, ist die Unterbrechung der Arbeiten anzuordnen und die fachkundige Person nach § 110 Abs. 1 beizuziehen. Die Arbeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, nachdem

(2) Sicherheitsmaßnahmen müssen an allen Stellen getroffen sein, an denen sich Arbeitnehmer bei Durchführung von Abbrucharbeiten aufhalten müssen. Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen entsprechend gesichert sein. Erforderlichenfalls müssen durch Witterungseinflüsse notwendige zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen sein.

(3) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden können, müssen abgesperrt oder durch entsprechende Schutzdächer gesichert sein. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn Abbruchmaterialien abgeworfen werden, Bauteile abstürzen können oder beim Abbruch durch Einreißen Personen durch das Wegschleudern des Zugseiles gefährdet werden können.

(4) An einsturzgefährdeten baulichen Anlagen und Bauteilen darf nur gearbeitet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen wie Gerüste, Leitern, Arbeitskörbe oder Hubarbeitsbühnen, ein gefahrloses Erreichen der Arbeitsplätze und ein gefahrloser Aufenthalt an diesen möglich ist. Bei der Verankerung von Gerüsten und beim Anlegen von Leitern ist darauf zu achten, daß dies nur an standfesten Bauteilen erfolgt.

(5) Geschoßdecken und andere Bauteile dürfen durch Schutt oder Baumaterialien nicht überlastet werden. Eine Anhäufung von Schuttmassen ist zu vermeiden. Mit der Materialräumung darf erst begonnen werden, wenn geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.

(6) Abbruchmaterial muß in sicherer Weise gelagert werden. Geruchsbelästigende oder ekelerregende Abfallstoffe sind unverzüglich abzutransportieren. Arbeitsplätze für die Reinigung oder das Aussortieren von Abbruchmaterial müssen außerhalb des Gefahrenbereiches der Abbruchstelle angelegt sein.

(7) Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starkem Wind, starkem oder andauerndem Regen sowie nach starken Erschütterungen, wie durch in der Nähe vorgenommene Sprengungen, müssen die abzubrechenden Bauteile hinsichtlich ihrer Standsicherheit neuerlich durch die fachkundige Person gemäß § 110 Abs. 1 untersucht werden.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 111 BauV in einfachen Worten?

§ 111 BauV behandelt "Allgemeine Sicherungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
1. Januar 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 241/2017
  • BGBl. II Nr. 3/2011
  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 408/2009

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Verweise

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