§ 71
§ 71 Allgemeine Bestimmungen über Hängegerüste
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 71 BauV?
- Kernaussage§ 71 BauV behandelt "Allgemeine Bestimmungen über Hängegerüste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hängegerüste müssen mit nicht brennbaren Tragmitteln an tragfähigen Bauteilen aufgehängt sein.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Bestimmungen über Hängegerüste
§ 71. (1) Hängegerüste müssen mit nicht brennbaren Tragmitteln an tragfähigen Bauteilen aufgehängt sein.
(2) Für die Aufhängekonstruktion von Tragmitteln, Umlenkrollen u. dgl. am Bauwerk ist von einer fachkundigen Person ein statischer Nachweis zu erstellen. Die Ableitung der Kräfte in Bauwerksteile ist von einer fachkundigen Person zu überprüfen, gegebenenfalls ist ein statischer Nachweis zu erstellen. Bei der Berechnung der Tragfähigkeit der Aufhängekonstruktion dürfen für diese die zulässigen Spannungen nur bis zur Hälfte ausgenutzt werden. Wird die Standsicherheit der Aufhängekonstruktion durch Auflast, wie Ballast, hergestellt, ist eine mindestens 3-fache Sicherheit gegen Kippen nachzuweisen.
(3) Hängegerüste dürfen nur so benützt werden, daß das Gerüst nicht kippen kann. Die Benutzung von Leitern auf Hängegerüsten ist verboten. Nebeneinanderhängende Gerüste dürfen nicht durch unsachgemäße Konstruktionen verbunden werden. Hängegerüste sind gegen Pendeln zu sichern. Bei heftigem Wind, der ein starkes Schwanken des Gerüstes bewirkt, ist die Arbeit auf dem Gerüst einzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 71 BauV in einfachen Worten?
§ 71 BauV behandelt "Allgemeine Bestimmungen über Hängegerüste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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Verweise
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