§ 34
§ 34 Waschgelegenheiten
Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 BauV?
- Kernaussage§ 34 BauV behandelt "Waschgelegenheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf jeder Baustelle muß Vorsorge getroffen werden, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Waschgelegenheiten
§ 34. (1) Auf jeder Baustelle muß Vorsorge getroffen werden, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Abweichend hievon sind bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser zur Verfügung steht, wie Installationsreparaturarbeiten, andere geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.
(2) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen sowie zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen der Haut muß auch warmes fließendes Wasser zur Verfügung stehen, ausgenommen bei kurzfristigen Arbeiten, sofern die Arbeitnehmer in angemessener Zeit eine entsprechende Waschgelegenheit mit warmem fließenden Wasser in der Betriebsstätte oder in der Unterkunft erreichen können. Geeignete Hautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) müssen in gebrauchsfertiger Form bereitgestellt sein.
(4) Arbeitnehmern, die einer besonders starken Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, der Einwirkung giftiger, ätzender, leicht zersetzlicher, ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen Brausen zur Verfügung stehen, wobei auf höchstens fünf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zu entfallen hat.
(5) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer länger als zwei Wochen beschäftigt, müssen den Arbeitnehmern Waschräume zur Verfügung stehen, sofern die Arbeitnehmer nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätte oder Unterkünfte mit entsprechenden Waschräumen zu Fuß innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten zurückkehren können. In den Waschräumen muß für je 20 Arbeitnehmer eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zur Verfügung stehen.
(6) Waschräume müssen sich möglichst in der Nähe der Aufenthaltsräume befinden, wobei die Verbindungswege gegen Witterungseinflüsse zu schützen sind. Waschräume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein. Waschräume müssen während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur von mindestens 21 ºC erreicht wird. Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden. Für eine regelmäßige und wirksame Desinfektion von Fußböden und Rosten muß gesorgt sein. Fußböden und Roste müssen gleitsicher sein. Unmittelbar ins Freie führende Ausgänge von Waschräumen müssen als Windfang ausgebildet sein.
(7) Sind keine getrennten Waschräume vorhanden, ist die getrennte Benützung der Waschplätze durch Männer und Frauen durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(8) Für Männer und Frauen müssen getrennte Waschräume zur Verfügung stehen, sofern jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 BauV in einfachen Worten?
§ 34 BauV behandelt "Waschgelegenheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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