§ 52
§ 52 Verbauarten
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52 BauV?
- Kernaussage§ 52 BauV behandelt "Verbauarten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Verbau mit waagrechten Pfosten oder Kanaldielen (waagrechter Verbau) muß stets dem Aushub fortschreitend von oben...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verbauarten
§ 52. (1) Der Verbau mit waagrechten Pfosten oder Kanaldielen (waagrechter Verbau) muß stets dem Aushub fortschreitend von oben nach unten eingebracht werden. In den einzelnen Feldern dürfen nur Pfosten oder Dielen von annähernd gleicher Länge eingebaut werden. Das Einbringen des Verbaues darf hinter dem Aushub bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden nur um maximal 25 cm, bei steifen oder halbfesten bindigen Böden um höchstens 50 cm zurückbleiben. Dies gilt sinngemäß für den Rückbau des Verbaues und beim Verfüllen. Kann bei besonders schlechten Bodenverhältnissen beim Rückbau des Verbaues eine Gefahr für die Arbeitnehmer entstehen, muß der Verbau im Boden belassen und verschüttet werden.
(2) Lotrechte Aufsetzer für waagrechten Verbau aus Holz (Brusthölzer) müssen einen Querschnitt von mindestens 8 x 16 cm besitzen. Sie sind durch mindestens zwei Sprenger (Steifen) abzustützen. Sprenger aus Holz müssen mindestens 10 cm Durchmesser oder einen Querschnitt von 10 x 10 cm haben. Sprenger dürfen ohne besondere Vorkehrungen quer zu ihrer Längsachse nicht belastet werden. Das Ein- und Aussteigen auf den Sprenger ist nicht zulässig, hiezu sind Leitern zu benützen.
(3) Der Verbau mit lotrechten Pfosten oder Kanaldielen (lotrechter Verbau) muß in vorübergehend standfesten Böden dem Aushub unmittelbar folgen. Er darf
(4) In nicht standfesten Böden müssen Pfosten oder Kanaldielen beim lotrechten Verbau in jedem Bauzustand so weit im Boden stecken, daß ein Aufbruch ausgeschlossen ist. Mit dem Fortschritt des Aushubes sind sie so weit in den Boden einzutreiben, daß sie jeweils mindestens 30 cm im Boden stecken.
(5) Waagrechte Aufsetzer für lotrechten Verbau aus Holz (Gurt- und Rahmenhölzer) müssen mindestens einen Querschnitt von 12 x 16 cm haben, sie sind durch Hängeeisen oder gleichwertige Vorrichtungen an der Baugrubenwand anzuhängen.
(6) Beim Verbau durch Spund-, Trägerbohl-, Schlitz-, Pfahl- oder verankerte Torkretwände ist vor Ausführung der Arbeiten ein von einer fachkundigen Person erstellter Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 BauV in einfachen Worten?
§ 52 BauV behandelt "Verbauarten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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Verweise
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