Verordnungen

Bauarbeiterschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

BauVVerordnungFassung seit 1. Mai 2014RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10008904 · BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 125

§ 125 Arbeiten mit Blei

Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 125 BauV?

  • Kernaussage§ 125 BauV behandelt "Arbeiten mit Blei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Massenanteil von mehr als 2% Blei enthalten, im...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Arbeiten mit Blei

§ 125. (1) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Massenanteil von mehr als 2% Blei enthalten, im Spritzverfahren ist nicht zulässig.

(2) Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen Schneiden von minisierten Eisenteilen oder beim Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, dürfen nur von Arbeitnehmern durchgeführt werden, die mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzhandschuhe) ausgestattet sind. Ebenso sind alle sonstigen Arbeitnehmer, die der Einwirkung von Bleistaub ausgesetzt sind, mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) auszustatten.

(3) Darüber hinaus sind den mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmern zur Reinigung warmes fließendes Wasser und geeignete Hautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) zur Verfügung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel18. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 123 Besondere Bauarbeiten
Nächster Paragraph§ 126 Sandstrahlen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 125 BauV in einfachen Worten?

§ 125 BauV behandelt "Arbeiten mit Blei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
1. Mai 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:11
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 241/2017
  • BGBl. II Nr. 3/2011
  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 408/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.