§ 66
§ 66 Verfahrbare Standgerüste
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 66 BauV?
- Kernaussage§ 66 BauV behandelt "Verfahrbare Standgerüste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verfahrbare Standgerüste sind Standgerüste, die auf geeigneten Einrichtungen, wie Rädern oder Rollen, in waagrechter Richtung bewegt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfahrbare Standgerüste
§ 66. (1) Verfahrbare Standgerüste sind Standgerüste, die auf geeigneten Einrichtungen, wie Rädern oder Rollen, in waagrechter Richtung bewegt werden können.
(2) Verfahrbare Standgerüste dürfen nur auf tragfähigen und ebenen Unterlagen verwendet werden, wobei Höhenunterschiede durch geeignete Einrichtungen, wie höhenverstellbare Räder oder Spindeln, auszugleichen sind.
(3) Die Fahrrollen müssen so mit dem Gerüst verbunden sein, daß ein unbeabsichtigtes Loslösen im entlasteten Zustand nicht möglich ist. Ein unbeabsichtigtes Verschieben des Gerüstes muß durch Feststelleinrichtungen verhindert sein, die mit dem Gerüst fest verbunden sein müssen.
(4) Aufstiege auf fahrbare Standgerüste sollen nach Möglichkeit im Inneren des Gerüstes angebracht sein. Erfolgt der Aufstieg über lotrecht an der Gerüstaußenseite angeordnete Leitern, müssen diese an der Schmalseite des Gerüstes montiert sein. Die Verwendung von Anlegeleitern als Aufstieg ist unzulässig.
(5) Verfahrbare Standgerüste dürfen nur verfahren werden, wenn sich auf ihnen weder Personen noch lose Lasten befinden.
(6) § 65 Abs. 5 ist anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 BauV in einfachen Worten?
§ 66 BauV behandelt "Verfahrbare Standgerüste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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Verweise
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