§ 90
§ 90 Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen
Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 90 BauV?
- Kernaussage§ 90 BauV behandelt "Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 7 getroffen sind.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen
§ 90. (1) Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 7 getroffen sind.
(2) Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:
(3) Lauf- und Arbeitsstege müssen bei Dachneigungen bis 20 ° und bei einer Verlegerichtung der Eindeckungselemente parallel zum Dachsaum mit einer Breite von mindestens 25 cm verlegt sein. In den übrigen Fällen müssen sie mit einer Breite von mindestens 50 cm verlegt sein. Beträgt die Dachneigung mehr als 20 °, müssen Lauf- und Arbeitsstege gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen gesichert sein. Sie müssen bei einer Dachneigung von mehr als 10 ° mit Trittleisten und bei einer Dachneigung von mehr als 30 ° mit Stufen versehen sein.
(4) Dachleitern dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen bei Dachneigungen von 20 ° bis 75 ° verwendet werden. Bei Dachneigungen unter 20 ° dürfen sie nur verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Unterspanntafeln, ein Durchbrechen zwischen den Sprossen vermieden wird.
(5) Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes mehr als 5,00 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen:
(6) Der Gefahrenbereich unterhalb von nicht durchbruchsicheren Dachflächen muß entsprechend abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.
(7) Bei Ausführung von Maurer-, Verputz-, Gerüst- und ähnlichen Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen, bei denen zu erwarten ist, daß durch die Art der Arbeiten größere Belastungen auftreten, müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege so hergestellt und gestaltet sein, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 90 BauV in einfachen Worten?
§ 90 BauV behandelt "Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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