§ 126
§ 126 Sandstrahlen
Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 126 BauV?
- Kernaussage§ 126 BauV behandelt "Sandstrahlen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sandstrahlen
§ 126. (1) Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die Bauteile geschleudert werden.
(2) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2% Quarz enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.
(3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer, sowie Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzkleidung) ausgestattet sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 126 BauV in einfachen Worten?
§ 126 BauV behandelt "Sandstrahlen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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Rückverweise
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