§ 116
§ 116 Abbruch durch Eindrücken
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 116 BauV?
- Kernaussage§ 116 BauV behandelt "Abbruch durch Eindrücken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Eindrücken von Bauwerksteilen ist unzulässig, wenn mit diesen zusammenhängende Bauteile stehen bleiben sollen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abbruch durch Eindrücken
§ 116. (1) Das Eindrücken von Bauwerksteilen ist unzulässig, wenn mit diesen zusammenhängende Bauteile stehen bleiben sollen.
(2) Zum Abbruch durch Eindrücken dürfen nur hydraulisch betriebene Geräte verwendet werden. Das Eindrücken von Bauwerken oder Bauwerksteilen mit dem Ausleger eines Seilbaggers oder unter Verwendung von Zahnstangenwinden ist nicht zulässig.
(3) Der Abbruch durch Eindrücken hat so zu erfolgen, daß die abgebrochenen Bauteile möglichst in das Innere des Bauwerkes fallen. Das Abbruchmaterial muß ohne Betreten des Abbruchbauwerkes allein mit dem Gerät beseitigt werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 116 BauV in einfachen Worten?
§ 116 BauV behandelt "Abbruch durch Eindrücken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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