§ 99
§ 99 Allgemeine Bestimmungen über den Tunnel- und Stollenbau
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 99 BauV?
- Kernaussage§ 99 BauV behandelt "Allgemeine Bestimmungen über den Tunnel- und Stollenbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln und Stollen müssen folgende Mindestlichtmaße aufweisen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Bestimmungen über den Tunnel- und Stollenbau
§ 99. (1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln und Stollen müssen folgende Mindestlichtmaße aufweisen:
(2) In Tunneln und Stollen muß mindestens auf einer Seite zwischen der Begrenzung des größten Ladeprofils der Fördereinrichtung und dem Verbau ein Verkehrsweg mit einem freien Mindestquerschnitt von 1,00 m Breite und 2,00 m Höhe vorhanden sein. Bei nichtgleisgebundenem Betrieb muß der Verkehrsweg gegenüber dem Fahrweg in geeigneter Weise abgegrenzt sein. Bei einer Neigung dieser Verkehrswege von mehr als 20 ° sind Stufen anzulegen, wobei die Stufenhöhe nicht mehr und die Stufenbreite nicht weniger als 25 cm betragen darf.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf bei Förderung mit Stetigförderern oder bei Gleisbetrieb, wenn aus bautechnischen Gründen die Mindestbreite nach Abs. 2 nicht eingehalten werden kann, die Breite des Verkehrsweges auf 50 cm verringert werden.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann in engen Stollen und Tunneln, wenn aus bautechnischen Gründen, wie bei vollmechanischem Vortrieb, die Mindestbreite nach Abs. 3 nicht eingehalten werden kann, ein eigener Verkehrsweg entfallen, wenn in Abständen von höchstens 50 m
(5) Können aus bautechnischen Gründen weder Verkehrswege nach Abs. 2 und 3 noch Nischen oder Standplätze nach Abs. 4 angelegt werden, darf der Förderweg während des Förderbetriebes nicht betreten werden. Der Verkehr muß durch geeignete Maßnahmen, wie Lichtsignale oder Absperrungen in Verbindung mit Fernsprechanlagen, geregelt werden.
(6) In enge Stollen, wie Rohrpressungen, dürfen Arbeitnehmer nur auf seilgeführten Rollenwagen oder ähnlichen Einrichtungen einfahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 99 BauV in einfachen Worten?
§ 99 BauV behandelt "Allgemeine Bestimmungen über den Tunnel- und Stollenbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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