§ 4
§ 4 Aufsicht und Koordination
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 BauV?
- Kernaussage§ 4 BauV behandelt "Aufsicht und Koordination" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufsicht und Koordination
§ 4. (1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2007)
(3) Die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 2 sind in geeigneter Form nachzuweisen, zB. durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung.
(4) Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend ist, ist ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter Arbeitnehmer zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nur ein Arbeitnehmer bestellt werden, der
(5) Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern kann die Aufsichtsperson oder, wenn diese nicht ausreichend schnell herbeigerufen werden kann, der gemäß Abs. 4 bestellte Arbeitnehmer von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen, soweit dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Die bei der Durchführung dieser Anordnungen Beschäftigten sind besonders zu unterweisen und zu sichern.
(6) Sind auf einer Baustelle Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber tätig, so hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die von ihm getroffenen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer sich für die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Schutzmaßnahmen koordiniert werden. Wenn es im Hinblick auf das Ausmaß der Gefahren und den Umfang der Baustelle erforderlich erscheint, ist eine angemessene Abstimmung zwischen den Arbeitnehmer/innen bzw. den Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innen jener Arbeitgeber/innen, die auf der Baustelle tätig sind, vorzusehen.
(7) Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten. Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu verbieten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 BauV in einfachen Worten?
§ 4 BauV behandelt "Aufsicht und Koordination" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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