§ 69
§ 69 Ausschußgerüste
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 69 BauV?
- Kernaussage§ 69 BauV behandelt "Ausschußgerüste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausleger von Ausschußgerüsten (Auslegergerüsten) müssen im Bauwerksinneren an tragfähigen Bauteilen derart befestigt sein, daß sie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausschußgerüste
§ 69. (1) Die Ausleger von Ausschußgerüsten (Auslegergerüsten) müssen im Bauwerksinneren an tragfähigen Bauteilen derart befestigt sein, daß sie nicht kippen und sich weder abheben noch verschieben können. Eine Befestigung nur durch Verkeilen an der Wand oder der Decke ist unzulässig. Jeder Ausleger muß durch mindestens zwei Befestigungen mit dem Bauwerk verankert sein, wobei eine Befestigung in einem Abstand von der Bauwerkskante angeordnet sein muß, der der Kraglänge des Auslegers entspricht, mindestens jedoch 1,50 m beträgt. Bei Verankerung in Betondecken dürfen Ausleger erst belastet werden, wenn der Beton der Deckenkonstruktion ausreichend erhärtet ist.
(2) Der waagrechte Abstand der Ausleger darf bei Verwendung als Arbeits- oder Fanggerüst maximal 1,50 m, bei Verwendung als Schutzdach maximal 3,00 m betragen.
(3) An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen Wehren und die Blenden um die Ecken herumgeführt werden, hiezu müssen die Ausleger fächerförmig angeordnet sein.
(4) Ausleger aus Holz müssen einen Mindestquerschnitt von 10/16 cm aufweisen und hochkant verlegt sein.
(5) Bei einer Auskragung der Ausleger von mehr als 1,50 m ist eine statische Berechnung gemäß § 56 Abs. 3 zu erstellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 BauV in einfachen Worten?
§ 69 BauV behandelt "Ausschußgerüste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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Verweise
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