Verordnungen

Bauarbeiterschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

BauVVerordnungFassung seit 10. August 2002RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10008904 · BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 63

§ 63 Verwendungszweck von Gerüsten

Fassung: 10. August 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 63 BauV?

  • Kernaussage§ 63 BauV behandelt "Verwendungszweck von Gerüsten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner gemäß § 56 nachgewiesenen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwendungszweck von Gerüsten

§ 63. (1) Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner gemäß § 56 nachgewiesenen Belastbarkeit als Schutzgerüst (§ 59) und als Arbeitsgerüst (§ 58) für alle Arbeiten verwendet werden.

(2) Folgende Gerüste dürfen ausschließlich für Arbeiten verwendet werden, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern, wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten:

(3) Behelfsgerüste (§ 73) dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Abs. 2 verwendet werden.

(4) Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Abs. 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:

(5) Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen für das Errichten, Instandsetzen und Abtragen von Schornsteinen verwendet werden.

(6) Für Mauer-, Beton-, Steinmetz-, sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß § 56 Abs. 3 erbracht wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 62 Benützung von Gerüsten
Nächster Paragraph§ 64 Leitergerüste

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63 BauV in einfachen Worten?

§ 63 BauV behandelt "Verwendungszweck von Gerüsten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
10. August 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 241/2017
  • BGBl. II Nr. 3/2011
  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 408/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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