§ 123
§ 123 Besondere Bauarbeiten
Fassung: 1. August 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 123 BauV?
- Kernaussage§ 123 BauV behandelt "Besondere Bauarbeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 gearbeitet,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
18. ABSCHNITT
Besondere Bauarbeiten
Arbeiten im Bereich von Deponien
§ 123. (1) Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach §§ 120 und 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.
(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 darf nur die für die Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt sein.
(3) Die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätigen Arbeitnehmer sind mit geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 123 BauV in einfachen Worten?
§ 123 BauV behandelt "Besondere Bauarbeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. August 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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Verweise
Rückverweise
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