§ 102
§ 102 Allgemeine Bestimmungen über den Schachtbau
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 102 BauV?
- Kernaussage§ 102 BauV behandelt "Allgemeine Bestimmungen über den Schachtbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schächte müssen einen Mindestquerschnitt von 70 cm x 70 cm haben.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Bestimmungen über den Schachtbau
§ 102. (1) Schächte müssen einen Mindestquerschnitt von 70 cm x 70 cm haben.
(2) Bei Schachtarbeiten, ausgenommen bei engen Schächten, bei denen der Eingefahrene von einer außerhalb des Schachtes befindlichen Person ständig überwacht wird, darf vor Ort ein Arbeitnehmer allein nicht beschäftigt werden.
(3) In Schächten, die während der Förderung begangen oder befahren werden können, muß der Förderbereich vom Geh- oder Fahrungsbereich durch eine stabile und durchgriffsichere Wand getrennt sein.
(4) In Schächten, die keine Trennung nach Abs. 3 besitzen und bei denen sich die Arbeitnehmer während der Förderung im Schacht befinden, muß im Bereich der Sohle ein Schutzraum vorhanden sein, der die Arbeitnehmer gegen herabfallende Gegenstände und Materialien schützt.
(5) Schachtöffnungen müssen, mit Ausnahme der Bedienungsseite für die Förderung, mit einer mindestens 1,00 m hohen Schutzwand umgeben sein. An der Bedienungsseite muß eine Fußwehr vorhanden sein. Am Rand von Schächten müssen Vorkehrungen gegen Eindringen von Oberflächenwässer vorhanden sein. Aushubmaterial, Baustoffe, Werkzeuge und sonstige Gegenstände dürfen nicht näher als 1,50 m vom Schachtrand entfernt gelagert sein.
(6) Bei Verwendung von fertigen Betonringen für Schächte, die nach dem Senkbrunnenverfahren abgeteuft werden, sind die Ringe dem Aushub entsprechend abzusenken. Hiebei ist darauf zu achten, daß die Wandungen sämtlicher Ringe eine lotrechte Lage haben und keine Fugen entstehen. Die Oberkante des jeweils obersten Ringes muß mindestens 10 cm über dem angrenzenden Gelände liegen.
(7) Bei der Tieferlegung bestehender Schächte darf ohne vorherige Durchführung geeigneter Sicherungsmaßnahmen die Schachtmauer nicht untergraben werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 102 BauV in einfachen Worten?
§ 102 BauV behandelt "Allgemeine Bestimmungen über den Schachtbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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