§ 68
§ 68 Konsolgerüste
Fassung: 10. August 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 68 BauV?
- Kernaussage§ 68 BauV behandelt "Konsolgerüste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Konsolen müssen an tragfähigen Bauteilen derart befestigt werden, daß ein unbeabsichtigtes Lösen der Konsolen auszuschließen ist.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Konsolgerüste
§ 68. (1) Konsolen müssen an tragfähigen Bauteilen derart befestigt werden, daß ein unbeabsichtigtes Lösen der Konsolen auszuschließen ist.
(2) Werden zur Befestigung der Konsolen Schlaufen verwendet, sind diese doppelt anzuordnen, wobei jede Schlaufe in der Lage sein muß, die volle Last aufzunehmen. Schlaufen müssen aus Betonrundstahl der Stahlgüte I bestehen, dessen Durchmesser mindestens 8 mm betragen muß. Sie müssen unabhängig von der Haftlänge hakenförmig in die Stahlbewehrung der Decke oder in andere geeignete Konstruktionen eingreifen und dürfen erst dann belastet werden, wenn der Beton ausreichende Festigkeit erreicht hat oder durch andere Maßnahmen ein Herausziehen der Schlaufen verhindert wird.
(3) Erfolgt die Befestigung nicht durch Schlaufen, muß für die Befestigung ein statischer Nachweis durch eine in § 56 Abs. 2 genannte Person erstellt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(5) An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen Wehren und die Blende um die Ecken herumgeführt werden.
(6) Sind für den unteren Teil der Konsolen keine tragfähigen Auflager vorhanden, wie bei Fensteröffnungen, müssen ausreichend tragfähige Überbrückungselemente unverschiebbar angeordnet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 68 BauV in einfachen Worten?
§ 68 BauV behandelt "Konsolgerüste" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. August 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 10. August 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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