Verordnungen

Bauarbeiterschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

BauVVerordnungFassung seit 13. September 2003RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10008904 · BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 129

§ 129 Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von Flüssiggasanlagen

Fassung: 13. September 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 129 BauV?

  • Kernaussage§ 129 BauV behandelt "Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von Flüssiggasanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Versandbehälter müssen an Orten aufgestellt sein, an denen die Behälter nicht übermäßig erwärmt werden können und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von Flüssiggasanlagen

§ 129. (1) Versandbehälter müssen an Orten aufgestellt sein, an denen die Behälter nicht übermäßig erwärmt werden können und an denen ausströmendes Flüssiggas weder zu Explosionen noch zu Gesundheitsschädigungen führen kann.

(2) Um jeden Versandbehälter muß eine Schutzzone vorhanden sein, innerhalb derer sich keine Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu Kellerräumen, keine Licht- oder Luftschächte, Kanalschächte, Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen, keine Gräben, Gruben oder andere Räume befinden dürfen, in die Flüssiggas abfließen kann.

(3) Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei im Freien aufgestellten Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich mit einem Radius von mindestens 1,00 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 50 cm über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter. Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei in Räumen aufgestellten Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich mit einem Radius von mindestens 2 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 1 m über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter.

(4) Die Schutzzone nach Abs. 2 darf durch öffnungslose mindestens brandhemmende Wände oder Bauteile höchstens an zwei Seiten eingeengt sein.

(5) Innerhalb der Schutzzone ist die Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie das Rauchen verboten. Dies gilt nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die an den jeweiligen Versandbehälter angeschlossen sind. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in diesem Bereich müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.

(6) Versandbehälter müssen, sofern keine wärmeisolierenden Blenden aufgestellt sind, von den angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen einen Abstand von mindestens 1,50 m haben.

(7) Versandbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen mechanische Beschädigung und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind, nicht umfallen und auch nicht umgestoßen werden können, sowie gegen Abstürzen gesichert sein. Die Behälter müssen aufrecht stehen, sofern nicht das Flüssiggas aus der flüssigen Phase entnommen wird oder die Behälter in Maschinen oder Anlagen mit Halterungen fest eingebaut sind.

(8) Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden. Sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.

(9) Auf Fahrzeugen, ausgenommen Straßenfertigern und Straßenfräsen, müssen die Flüssiggasbehälter in Außenschränken untergebracht sein, die nur von außen zugänglich sein dürfen und gegen das Fahrzeuginnere dicht abgeschlossen sein müssen. Dies gilt nicht, wenn sich aus den Angaben des Herstellers anderes ergibt. Flaschenschränke müssen im oder direkt über dem Boden liegende, ins Freie führende Lüftungsöffnungen haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 129 BauV in einfachen Worten?

§ 129 BauV behandelt "Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von Flüssiggasanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. September 2003 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
13. September 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 241/2017
  • BGBl. II Nr. 3/2011
  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 408/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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