Verordnungen

Bauarbeiterschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

BauVVerordnungFassung seit 1. Mai 2014RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10008904 · BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 151

§ 151 Prüfungen

Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 151 BauV?

  • Kernaussage§ 151 BauV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, für die im I. oder im II. Hauptstück Prüfungen ihres...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungen

§ 151. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, für die im I. oder im II. Hauptstück Prüfungen ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte Mängel beseitigt wurden. Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungsvereines oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können.

(2) Soweit in den Arbeitnehmerschutzvorschriften für Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel nicht besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind diese in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, von dem in Abs. 1 genannten Personenkreis auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIII. HAUPTSTÜCK
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 151 BauV in einfachen Worten?

§ 151 BauV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
1. Mai 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 241/2017
  • BGBl. II Nr. 3/2011
  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 408/2009

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Verweise

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