Verordnungen

Bauarbeiterschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

BauVVerordnungFassung seit 1. Januar 1995RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10008904 · BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 107

§ 107 Wasserfahrzeuge

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 107 BauV?

  • Kernaussage§ 107 BauV behandelt "Wasserfahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wasserfahrzeuge sowie schwimmende Geräte oder Anlagen, wie Arbeitsflöße, Plattformen, müssen auch den für sie geltenden schiffahrtsrechtlichen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wasserfahrzeuge

§ 107. (1) Wasserfahrzeuge sowie schwimmende Geräte oder Anlagen, wie Arbeitsflöße, Plattformen, müssen auch den für sie geltenden schiffahrtsrechtlichen Schutzvorschriften entsprechen. Sie dürfen nicht über das zulässige Maß belastet werden. Für jede an Bord befindliche Person muß ein geeignetes Rettungsmittel vorhanden sein. Sofern Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer auch durch Sogwirkungen gefährdet werden können, wie bei Schwimmbaggern oder Elevatoren, müssen zusätzlich auch Rettungsstangen bereitgehalten werden.

(2) Von Wasserfahrzeugen sowie von schwimmenden Anlagen oder Geräten aus dürfen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn dies schiffahrtsrechtlich zulässig ist, und Fahrzeuge, Anlagen oder Geräte ausreichend tragfähig, sicher verheftet sind und ein gefahrloser Zugang sichergestellt ist. Zum Auslegen von Ankern müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, die ein sicheres Ablassen und Heben der Kette oder des Seiles ermöglichen.

(3) Bereiche, von denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, wie an Arbeitsplattformen, müssen soweit möglich mit standsicheren Geländern umwehrt sein. Deckluken, Bunkerlöcher und sonstige Öffnungen sind, ausgenommen die Zeit ihrer Benützung, verschlossen zu halten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 107 BauV in einfachen Worten?

§ 107 BauV behandelt "Wasserfahrzeuge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
1. Januar 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 241/2017
  • BGBl. II Nr. 3/2011
  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 408/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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