§ 127
§ 127 Arbeiten mit Flüssiggas
Fassung: 13. September 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 127 BauV?
- Kernaussage§ 127 BauV behandelt "Arbeiten mit Flüssiggas" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, ist mit der Maßgabe der Abs. 4,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
19. ABSCHNITT
Arbeiten mit Flüssiggas
Allgemeines
§ 127. (1) Die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, ist mit der Maßgabe der Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden
(2) Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:
(3) Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden.
(4) In Räumen auf Baustellen darf Flüssiggas nur in der Menge des Tagesbedarfs des jeweiligen Arbeitsvorganges vorhanden sein. Höchstens dürfen jedoch, auch bei darüber hinausgehendem Tagesbedarf, folgende Mengen vorhanden sein:
(5) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf Flüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG entnommen werden.
(6) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen ist das Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas verboten. Abweichend davon ist das Befüllen von ortsfesten Flüssiggasbehältern sowie das Abfüllen von Flüssiggas aus Versandbehältern in Versandbehälter zulässig, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 127 BauV in einfachen Worten?
§ 127 BauV behandelt "Arbeiten mit Flüssiggas" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. September 2003 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2016
- Fassung seit
- 13. September 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 241/2017
- BGBl. II Nr. 3/2011
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 408/2009
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