Verordnungen

Bauarbeiterschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)

BauVVerordnungFassung seit 1. Juli 2000RIS-Stand 21. Februar 2018

RIS-Gesetzesnummer 10008904 · BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Transport-, Be- und Entladen

Fassung: 1. Juli 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 BauV?

  • Kernaussage§ 16 BauV behandelt "Transport-, Be- und Entladen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Transport-, Be- und Entladen

§ 16. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

(3) Vor dem Transport verpackter Materialien, insbesondere von durch Schrumpffolien oder Bänder zusammengehaltenen, ist der Zustand der Verpackung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist durch zusätzliche Maßnahmen eine Gefährdung der Arbeitnehmer beim Transport zu verhindern.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

(5) Das Abwerfen von Gegenständen und Materialien ist nur gestattet, wenn der hiedurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist. Mit dem Abwerfen darf erst begonnen werden, nachdem der Abwerfende sich selbst überzeugt oder der Warnposten durch ein gut wahrnehmbares und vorher vereinbartes Zeichen bekanntgegeben hat, daß der gefährdete Bereich gesichert ist. Warnposten haben sich nur der Sicherung des gefährdeten Bereiches zu widmen, sie dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Verrichtungen beschäftigt werden.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 BauV in einfachen Worten?

§ 16 BauV behandelt "Transport-, Be- und Entladen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2000 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2016
Fassung seit
1. Juli 2000
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 08:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 241/2017
  • BGBl. II Nr. 3/2011
  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 408/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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