§ 69
§ 69 Überlassung der Rechte
Fassung: 13. Juni 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 69 MinroG?
- Kernaussage§ 69 MinroG behandelt "Überlassung der Rechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zu Abs. 3a uns Abs. 3b: zum Bezugszeitraum vgl. § 223 Abs. 26.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überlassung der Rechte
§ 69. (1) Der Bund kann die Ausübung der Rechte nach § 68 einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von ihm zu bestimmenden Gebieten (Aufsuchungsgebieten) natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen sowie der Suche und Erforschung kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, ist ein Flächenzins zu entrichten. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung des Rechtes des Gewinnens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe sind ein Feldzins und ein Förderzins zu entrichten. Für die Ausübung des mit dem Recht des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen verbundenen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ist ein Speicherzins zu entrichten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für einzelne oder alle bundeseigenen mineralischen Rohstoffe für einen bestimmten Zeitraum jedoch eine Befreiung von der Entrichtung eines Flächen-, Feld-, Förder- oder Speicherzinses vorzusehen, falls es zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.
(2) Berechnungsbasis für den Förderzins für Kohlenwasserstoffe ist der durchschnittliche jährliche Importwert loco Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik der Statistik Österreich. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahresgesamtimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche jährliche Importwert loco deutsche Grenze pro Tonne Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen.
(3) Förderzinspflichtig bei flüssigen Kohlenwasserstoffen ist der Teil der gesamten geförderten Menge an Rohöl, der Dritten überlassen, gespeichert, gelagert, verarbeitet oder sonstwie verwertet wird (auch für eigene Zwecke). Förderzinspflichtig bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen ist die gesamte geförderte Menge an Rohgas ohne das in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführte Gas, abzüglich der aus dem Rohgas abgeschiedenen Menge an H2S und abzüglich einer jeweils vertraglich zu bestimmenden Menge für Verluste, Meßdifferenzen und den Eigenverbrauch für Bergbauzwecke beim Kohlenwasserstoffbergbau. Die Wiederproduktion des in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführten inländischen Gases ist der jeweiligen gesamten geförderten Menge an Rohgas zuzuzählen. Soweit die Importstatistik für Erdgas auf einer anderen Volumsermittlung beruht als die Ermittlung der förderzinspflichtigen Menge, ist das Volumen entsprechend umzurechnen. Für Ligroin (Erdgaskondensat) ist derselbe Förderzins wie für flüssige Kohlenwasserstoffe zu entrichten, sofern die das Ligroin bildenden höheren Kohlenwasserstoffe nicht in der förderzinspflichtigen Rohgasmenge berücksichtigt sind.
(3a) Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:
(3b) Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem durch Verordnung festlegen, soweit dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 MinroG in einfachen Worten?
§ 69 MinroG behandelt "Überlassung der Rechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- 28. März 2025
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- BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
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