Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 24. Dezember 2025RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 121b

§ 121b Zusätzliche Bestimmungen für die Änderung von IPPC-Anlagen

Fassung: 24. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 121b MinroG?

  • Kernaussage§ 121b MinroG behandelt "Zusätzliche Bestimmungen für die Änderung von IPPC-Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Änderung einer IPPCAnlage gilt Folgendes

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusätzliche Bestimmungen für die Änderung von IPPC-Anlagen

§ 121b. Für die Änderung einer IPPCAnlage gilt Folgendes:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 121b MinroG in einfachen Worten?

§ 121b MinroG behandelt "Zusätzliche Bestimmungen für die Änderung von IPPC-Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2025
Fassung seit
24. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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