Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2004RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 187d

§ 187d Grubenwehr

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 187d MinroG?

  • Kernaussage§ 187d MinroG behandelt "Grubenwehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der untertägig beschäftigten Personen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Grubenwehr

§ 187d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der untertägig beschäftigten Personen oder der Weitläufigkeit des Grubengebäudes mit Bescheid anordnen, dass ein Grubenrettungsdienst mit einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle eingerichtet sein muss, wobei die Anzahl der ausgebildeten Mitglieder der Grubenwehr nach Art und Umfang der Aufgaben so festzusetzen ist, dass der Grubenrettungsdienst seine Aufgaben verlässlich erfüllen kann.

(2) Die Mindeststärke der Grubenwehr hat zu betragen: ein Oberführer, ein Oberführer-Stellvertreter, zwei Truppführer, acht Grubenwehrmänner, ein Hauptgerätewart und ein Gerätewart. Die Grubenwehr ist aus zuverlässigen Personen zu bilden. Diese müssen Erfahrung in untertägigen Bereichen aufweisen.

(3) Die Aktionseinheit in der Grubenwehr ist der Trupp. Er besteht aus einem Truppführer und in der Regel vier Grubenwehrmännern.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der untertägig beschäftigten Personen mit Bescheid anordnen, dass ein Stützpunkt für technische Hilfeleistung eingerichtet werden muss.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 187d MinroG in einfachen Worten?

§ 187d MinroG behandelt "Grubenwehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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