§ 218
§ 218 Bestehende individuelle Verwaltungsakte
Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 218 MinroG?
- Kernaussage§ 218 MinroG behandelt "Bestehende individuelle Verwaltungsakte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestehende individuelle Verwaltungsakte
§ 218. Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für individuelle Verwaltungsakte, die auf Rechtsvorschriften beruhen, die durch die im ersten Satz bezeichneten Vorschriften aufgehoben worden sind, sowie für individuelle Verwaltungsakte nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes für nunmehr durch dieses Bundesgesetz geregelte Angelegenheiten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 218 MinroG in einfachen Worten?
§ 218 MinroG behandelt "Bestehende individuelle Verwaltungsakte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1999
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
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