Bundesgesetze

Mineralrohstoffgesetz

Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *)

MinroGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 28. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008040 · BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2025 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 208

§ 208 Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 208 MinroG?

  • Kernaussage§ 208 MinroG behandelt "Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider

§ 208. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im § 135 umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.

(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

(3) Personen, die am 1. Jänner 2002 bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im § 135 beschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.

(4) Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 3 genannten Personen bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 3 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 208 MinroG in einfachen Worten?

§ 208 MinroG behandelt "Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 90/2025 (NR: GP XXVIII RV 254 AB 357 S. 55. BR: AB 11728 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII RV 770 AB 786 S. 99. BR: AB 10614 S. 925.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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